§ 1 Name und Sitz
(1) Die bei den Kommunalwahlen in den Rat der Stadt Moers gewählten Vertreter der Grafschafter bilden, sofern sie mindestens zwei Sitze erlangt haben, eine Fraktion.
(2) Die offizielle Kurzbezeichnung dieses Zusammenschlusses lautet: Grafschafter–Fraktion.
(3) Der Sitz der Fraktion ist Moers, mit der offiziellen Anschrift: Grafschafter-Fraktion, Rathausplatz 1, 47441 Moers
§ 2 Fraktionszugehörigkeit
(1) Den Kern der Fraktion bilden zunächst einmal die in den Rat der Stadt gewählten Vertreter der Grafschafter, und auch diejenigen, die ggf. im Laufe einer Ratsperiode über die Reserveliste nachrücken.
(2) Zur Fraktionsversammlung gehören nach Gemeindeordnung NRW alle gewählten Ratsmitglieder. Nach Verständnis der Grafschafter zählen Sachkundige Bürger, Sachkundige Einwohner und beratende Bürger dazu. Alle genannten Personen sind Mitglied der Fraktionsversammlung mit gleichen Rechten der Ratsmitglieder.
(3) Zur Fraktionsversammlung zählen Ratsmitglieder, Sachkundige Bürger und Einwohner und beratende Bürger. Sie werden im Folgenden Fraktion genannt.
§ 3 Aufgaben der Fraktion
(1) Die Mitglieder der Grafschafter-Fraktion haben die Aufgabe, Drucksachen der Verwaltung zu Vorgängen in unserer Stadt unter sachlichen Gesichtpunkten und den Kriterien freier Wähler zu erörtern und unter diesen Gesichtspunkten eine Meinungsfindung der Fraktion herbeizuführen.
(2) Die Fraktion entscheidet über alle anstehenden
Einzelfragen, sofern die Entscheidungsbefugnis nicht dem Fraktionsvorstand, der Fraktionsversammlung oder den Fraktionsmitgliedern der einzelnen Gremien übertragen worden ist.
(3) Die Fraktion entsendet Mandatsträger in die Fachausschüsse der Stadt, um dort das Meinungsbild der Fraktion bei den Diskussionen und Entscheidungsfindungen zu vertreten.
(4) Die Fraktion entsendet ihre Mandatsträger zu den Sitzungen des Rates, um so den größtmöglichen Einfluss auf die Entscheidungen des Rates im Sinne freier Wähler nehmen zu können.
(5) Die Fraktion beschließt darüber, ob für bestimmte Angelegenheiten mit anderen Fraktionen - oder Einzelvertretern - Verbindung aufzunehmen ist.
(6) Die Fraktion berät jeweils vor der Ratssitzung. Die Einladung gilt für diese Sitzung jeweils vor jeder Ratssitzung als erfolgt. Sie kann jederzeit zur Beratung wichtiger Angelegenheiten einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Fraktionsversammlung es unter Angabe der Beratungspunkte verlangt.
(7) Die Fraktion unterhält bei Bedarf eine Geschäftsstelle. Der/die Vorsitzende sorgt dafür, dass alle wichtigen Unterlagen, auch auf anderen Wegen, erhalten bleiben.
Im Fraktionsarchiv werden die Kassenunterlagen abgelaufener Geschäftsjahre, die Sitzungsprotokolle der Fraktion, sowie die Presseberichte über bedeutsame Ereignisse der Kommunalpolitik, der Schriftwechsel der Fraktion und sonstige für spätere kommunale Geschehen wissenswerte Unterlagen und Schriftstücke gesammelt.
§ 4 Rechte und Pflichten
(1) Grundsätzlich haben alle Mitglieder der Grafschafter-Fraktion gleiche Rechte und Pflichten, es sei denn, durch die Kommunalverfassung NRW dürfen nur die Mitglieder einer Fraktion berücksichtigt werden, die ein Ratsmandat besitzen.
(2) Jedem Fraktionsmitglied steht das Recht zu, sich zu Wort zu melden und seine Meinung frei zu äußern. Sie können Diskussions- und Sachbeiträge leisten und Anträge zu kommunalpolitischen Problemen stellen, die dann mit der Gesamtfraktion erörtert und zur Abstimmung gestellt werden.
(3) Die Meinungsfreiheit steht jedem Fraktionsmitglied zu. Fraktionszwang ist untersagt.
(4) Mitglieder von Gremien oder dem Rat der Stadt, die durch Krankheit oder aus zwingenden privaten Gründen den Sitzungstermin nicht wahrnehmen können, haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Vertretung an ihrer Stelle den Termin wahrnimmt.
(5) Die Fraktion ist davon vorher in Kenntnis zu setzen.
§ 5 Fraktionsdisziplin
(1) Um einen vernünftigen Ablauf von Fraktionssitzungen zu gewährleisten, ist von allen Mitgliedern der Grafschafter-Fraktion während der Sitzung eine gewisse Fraktionsdisziplin zu wahren.
(2) Der/Die Fraktionsvorsitzende oder sein(e) gleichberechtigten Vertreter(innen) erteilen entsprechend der Tagesordnung den Mitgliedern das Wort und haben das Recht, bei ausschweifenden Ausführungen oder unsachlichen Redebeiträgen dem Redner das Wort zu entziehen.
(3) Fraktionsinterne Sachverhalte oder Vorgänge sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Auf die Verschwiegenheitspflicht ist seitens des Fraktionsvorsitzenden oder seiner gleichberechtigten Vertreter gesondert hinzuweisen.
(4) Mitglieder der Grafschafter-Fraktion, die Mehrheitsbeschlüssen der Fraktion in Gremien oder im Rat der Stadt nicht folgen können, haben dies einem Mitglied des Fraktionsvorstandes vor der entsprechenden Abstimmung im Rat oder dem Gremium mitzuteilen.
(5) Jedes Fraktionsmitglied, das Anspruch auf Sitzungsgeld hat, zahlt davon zehn Prozent in die Gemeinschaftskasse der Grafschafter.
§ 6 Die Grafschafter-Arbeitsgruppen
(1) Im Bedarfsfall kann die Fraktionsführung Arbeitsgruppen einsetzen und auflösen, wenn dies zur Erfüllung bestimmter politischer Aufgaben, die auch im Interesse der Fraktion liegen, wegen des Arbeitsumfanges erforderlich wird.
(2) Für jede AG ist einer Person namentlich die Verantwortung zu übertragen. Themenbereiche und Termine sind innerhalb der Gruppe selber zu regeln, sofern nicht spezielle Aufgaben aus der Fraktion heraus der Arbeitsgruppe übertragen werden.
§ 7 Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Zusammenarbeit mit den Medien obliegt grundsätzlich der oder dem amtierenden Fraktionsvorsitzenden, sowie den von der Fraktion bestimmten Personen, soweit es die Angelegenheiten von Politik und Fraktion betrifft. Gremienmitglieder sind selbstverständlich auch berechtigt, für ihre Sachbereiche Presseerklärungen herauszugeben.
(2) Dies bedarf grundsätzlich vorher der Abstimmung in Form und Sache mit der oder dem Fraktionsvorsitzenden.
(3) Gestrichen.
(4) Zur Information seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit unterhält die Fraktion einen Teilbereich auf der Internetseite der Grafschafter (die-grafschafter.de).
§ 8 Ende der Fraktionsmitgliedschaft
(1) Grundsätzlich endet die Mitgliedschaft in der Fraktion durch Tod, Erlöschen des Mandates, oder Austritt auf eigenen Wunsch.
(2) Ein Ausschluss aus der Fraktion kann allerdings auch nach Abstimmung durch die Fraktionsversammlung in den Fällen erfolgen, in denen ein Mitglied durch seine andauernden Handlungen den Fraktionsfrieden derart stört, dass ein Bruch der Fraktionsgemeinschaft zu befürchten ist und eine Verhaltensänderung von diesem Fraktionsmitglied nicht mehr zu erwarten ist.
(3) Der sofortige Ausschluss aus der Fraktionsgemeinschaft hat dann unaufschiebbar zu erfolgen, wenn das Fraktionsmitglied durch sein Handeln erheblichen Schaden für das Ansehen der Grafschafter-Fraktion in der Öffentlichkeit hervorruft.
(4) Dies gilt insbesondere in den Fällen, wenn ein Fraktionsmitglied rechts- oder linksradikale Gesinnung als eine Grundeinstellung aller Mitglieder der Grafschafter-Fraktion in der Öffentlichkeit darstellt.
(5) Zum Ausschluss ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Fraktionsmitglieder, die in einer separaten Sitzung, zu der eine Woche vorher eingeladen worden ist, erforderlich.
(6) Der Betroffene kann an der Abstimmung selber nicht teilnehmen.
(7) In den Fällen des § 8 (3 und 4) kann die oder der amtierende Fraktionsvorsitzende dem entsprechenden Fraktionsmitglied die Teilnahme an Gremien, außer mit Ratsmitgliedern besetzten, für die Grafschafter-Fraktion bis zu der noch ausstehenden Entscheidung durch die Gesamtfraktion untersagen. Die Verwaltung ist von dieser Maßnahme zu unterrichten.
(8) Neben dem Ausschluss aus der Grafschafter-Fraktion kann ein Ausschluss als Grafschafter-Mitglied nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung entsprechend der gültigen Satzung entschieden werden.
§ 9 Konstituierende Sitzung
(1) Die bei den Kommunalwahlen von der Grafschafter gewählten Vertreter für den Rat der Stadt Moers setzen sich spätestens eine Woche nach dem Vorliegen des amtlichen Wahlergebnisses zusammen.
(2) Sie wählen aus ihren Reihen in geheimer Wahl die oder den Fraktionsvorsitzenden, sowie die Vertretung.
(3) Entsprechend der Kommunalverfassung können an dieser Wahl nur die gewählten Vertreter für den Rat teilnehmen. Anderen Fraktionsangehörigen ist dabei eine aktive Teilnahme verfassungsrechtlich nicht erlaubt.
(4) Die Leitung bei dem Wahlvorgang übernimmt die oder der Fraktionsvorsitzende der abgelaufenen Wahlperiode.
(5) Das Wahlergebnis ist der Verwaltung schriftlich mitzuteilen.
§ 10 Fraktionsvorstand
(1) Der Fraktionsvorstand der Grafschafter-Fraktion besteht aus
a.) der/dem gemäß § 9 gewählten Fraktionsvorsitzenden
b.) der gemäß § 9 gewählten Stellvertreter(innen)
c.) der/dem amtierenden Grafschafter-Vorsitzenden und Vertreter in beratender Funktion
(2) Die Fraktion wählt den Vorstand für jeweils die Hälfte der Wahlperiode. Der Fraktionsvorstand schlägt der Grafschafter-Mitgliederversammlung die auf die Fraktion entfallenden Mitglieder der Gremien und die Sprecher(innen) sowie die Bewerber(innen) für den Vorsitz und die Stellvertretung in den Gremien des Rates vor.
In der laufenden Wahlperiode werden Änderungen der Gremienbesetzungen sowie Benennungen von Sachkundigen Bürgern und Sachkundigen Einwohnern – vorbehaltlich der Zustimmung der Grafschafter-Mitgliederversammlung – vom Fraktionsvorstand durchgeführt.
Entsprechendes gilt für die vom Rat zu bestellenden Mitglieder anderer Gremien, Kuratorien, Aufsichtsräte usw.
§ 11 Aufgaben
(1) Der Fraktionsvorstand der Grafschafter-Fraktion hat ständig vorausschauend die politische Linie der Grafschafter-Fraktion weiterzuentwickeln und die Ergebnisse mit der Gesamtfraktion abzustimmen. Dabei müssen die Grundsätze der Grafschafter und das aktuelle Wahlprogramm immer Beachtung finden.
(2) Der Fraktionsvorstand hat vorrangig die von der Fraktion zu lösenden Probleme aufzugreifen und zur Diskussion zu stellen.
(3) Die Fraktionsgemeinschaft ist aufgefordert, alle anfallenden Termine nach Möglichkeit wahrzunehmen.
(4) Auf die korrekte Trennung bei den Aufgabenstellungen und den Zuständigkeiten zwischen Grafschafter-Mitgliedern und Grafschafter-Fraktion ist zu achten.
(5) Der Vorstand kann mit Zustimmung der Fraktion haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiter(innen), wie z. B. Fraktionsassistenz, Honorarkräfte, berufen.
(6) Die Fraktionsassistenz der Grafschafter-Fraktion hat vorrangig die vom Fraktionsvorstand übertragenen Aufgaben zum reibungslosen Ablauf der Fraktionsgeschäfte zu tätigen.
§ 12 Finanzen
(1) Der Fraktionsassistenz fällt die Kontrolle und die Begleichung von eingegangenen Rechnungen, die Buchführung und die Kontrolle über das Fraktionskonto zu. Hier genügt die einfache Buchführung.
(2) Kontobewegungen sind mit dem Fraktionsvorstand zu kommunizieren.
(3) Die Fraktionsassistenz und der Fraktionsvorstand werden bei der Sparkasse als Unterschriftsberechtigte eingetragen und hinterlegen dort ihre Unterschrift.
(4) Für den Fall der Abwesenheit durch Krankheit oder Urlaub muss der Fraktionsvorstand eine zweite Person benennen, die ebenfalls Kontoberechtigung erhält.
(5) Die Buchführung erfolgt über ein computergesteuertes Programm, das bei Bedarf kurzfristig einen Computerauszug über aktuelle Kontostände liefern kann.
(6) Es wird eine Handkasse geführt, aus der geringfügige Kosten bis 50 Euro sofort bestritten werden können. Höhere Beträge sind mit Überweisungsträgern der Sparkasse am Niederrhein oder per Computerprogramm zur Zahlung anzuweisen.
§ 13 Rechnungsprüfung
(1) Die Fraktionskasse und die dazugehörige Buchführung müssen zum 31.12. eines jeden Jahres geprüft werden. Zur Prüfung dürfen nur Personen aus der Gesamtfraktion herangezogen werden, die nicht dem Fraktionsvorstand angehören.
(2) Zu diesem Zweck sind aus der Fraktionsgemeinschaft zwei Prüferinnen oder Prüfer zu wählen. Der Fraktionsvorstand hat ein Vorschlagsrecht.
(3) Über die Durchführung der Prüfung und das Ergebnis der Prüfung ist der Gesamtfraktion Bericht zu erstatten. Der Prüfbericht ist von der Fraktionsassistenz zu den Unterlagen des Fraktionskontos zu nehmen.
§ 14 Rechtsgeschäftliche Vertretung
(1) Die rechtsgeschäftliche Vertretung der Fraktion nach innen und außen obliegt der oder dem Fraktionsvorsitzenden oder deren Vertreter.
(2) Bei Geschäften von geringerer Bedeutung kann die Vertretungsbefugnis auf andere Personen übertragen werden.
(3) Die Verantwortlichkeit für das Handeln dieser Person verbleibt jedoch beim Fraktionsvorstand.
§ 15 Entschädigung
(1) Für die Übernahme besonderer Aufgaben der Fraktion kann eine Entschädigung gezahlt werden, deren Höhe dann durch besonderen Fraktionsbeschluss festgelegt wird.
(2) Die Entschädigung muss sich dabei unbedingt nach den geltenden Regeln der Verwendungsvorschriften für Fraktionsgelder richten.
(3) Eine Entschädigung muss in der Sache angemessen und dem Finanzrahmen der Grafschafter-Fraktion zuzumuten sein.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Die Fraktionsregeln der Grafschafter-Fraktion treten nach den Beratungen und der Annahme durch Mehrheit der Mitglieder der Fraktionsversammlung in Kraft.
(2) Sofern der Fraktionsvorstand von den Bestimmungen dieser Fraktionsregeln abweichen will, bedarf er der 2/3-Mehrheit der Stimmen der Fraktionsversammlung.
Moers, den 27.01.2010
Geändert am 27.09.2013
Geändert am 01.06.2014
Geändert am 29.09.2020
DER FRAKTIONSVORSTAND
Claus Peter Küster
Fraktionsvorsitzender Die Grafschafter
Astrid Schulze
Stellv. Fraktionsvorsitzende Die Grafschafter