Satzung Die Grafschafter

Vorwort

Die Grafschafter verfolgen ihre Ziele auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Mitglieder der Grafschafter verstehen sich als eine unabhängige Bürgervereinigung dieser Stadt, die nur ihrem Gewissen verpflichtet sind und in keiner Abhängigkeit zu politischen Parteien stehen.

Die politische Willensbildung soll sich von den Bürgern unserer Stadt zu den gewählten Bürgervertretern vollziehen und nicht umgekehrt. Das ständige Bemühen der Grafschafter um das bestmögliche Gemeinwohl in unserer Stadt in bürgernaher Demokratie schließt die Bevorzugung einzelner Personen oder Bevölkerungsgruppen aus.

Für die Grafschafter ist Kommunalpolitik keine Parteipolitik; sie muss daher frei von Parteien- und Fraktionszwang sein.

Der Wunsch nach Verbesserung des Gemeinwohls bindet die Mitglieder der Grafschafter.


§1 - Name, Gebiet und Sitz

Die Interessengemeinschaft aus Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Moers trägt offiziell den Namen Die Grafschafter.

Das Gebiet ist identisch mit dem Verwaltungsgebiet der Stadt Moers.

Hier befindet sich auch ihr Sitz, wobei die juristische Anschrift immer der Wohnsitz des amtierenden 1. Vorsitzenden ist.


§2 - Zweck der Vereinigung

Durch den Zusammenschluss der Bürgerinnen und Bürger soll erreicht werden, daß sich ihnen die Möglichkeit eröffnet, im Rat der Stadt Moers durch parteiungebundene Bürgerinnen und Bürger politisch vertreten zu werden, die ausschließlich im Interesse freier Wähler handeln.


§3 - Ziele

Die Ziele der Vereinigung sind im Programm definiert.


§4 - Mitgliedschaft

Mitglied bei den Grafschaftern können alle Bürgerinnen und Bürger werden, die der vorliegenden Satzung ihre Zustimmung geben können. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Für die Inanspruchnahme des passiven Wahlrechts gelten ausschließlich die kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen.


§5 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt, wenn ein ordnungsgemäß ausgefüllter Aufnahmeantrag vom Antragsteller unterschrieben eingereicht (siehe Anlage) und vom geschäftsführenden Vorstand die Aufnahme bestätigt wurde.

Der Beschluss muss einstimmig gefasst werden.

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Kündigung jeweils zu Beginn eines Quartals (1.1./1.4./1.7./1.10.) und tritt zu Beginn des darauffolgenden Quartals in Kraft.

Die Kündigung muss dem Vorstand zugeleitet werden.

Außerdem endet die Mitgliedschaft bei satzungswidrigem Verhalten des Mitgliedes durch Ausschluss, der mit 2/3 Stimmenmehrheit im Vorstand zu beschließen ist.

Die Betätigung eines Mitgliedes in extrem linker oder rechter Richtung hat grundsätzlich den sofortigen Ausschluss aus der Gemeinschaft der Grafschafter zur Folge.

Das ausgeschlossene Mitglied kann jedoch die Entscheidung durch eine Mitgliederversammlung verlangen. Hier genügt jedoch die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (siehe §15).


§6 - Organe

Organe der Grafschafter:

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung


§7 - Vorstand

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung gewählt.

Er besteht aus

- der/dem 1. Vorsitzende(n)

- der/dem 2. Vorsitzende(n)

- der/dem Schriftführer(in)

- der/dem Schatzmeister(in)

- 6 Beisitzer(innen)

Legt ein gewähltes Vorstandsmitglied das Amt nieder oder wird abgewählt, so muss bei der ersten darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchgeführt werden, die ihre Gültigkeit bis zur nächsten Vorstandswahl behält.


§8 - Geschäftsführung

Die Geschäftsführung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Er hat für einen reibungslosen Ablauf bei den laufenden Geschäften der Grafschafter Sorge zu tragen.

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht aus:

- der/dem 1. Vorsitzenden

- der/dem 2. Vorsitzenden

- der/dem Schriftführer(in)

- der/dem Schatzmeister(in)

Die Vertretung der Grafschafter nach außen erfolgt durch die/dem 1. Vorsitzende(n)

und bei Abwesenheit oder nach Absprache durch die/dem 2. Vorsitzende(n).

Durch den geschäftsführenden Vorstand ist weiterhin

- die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen.

- die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung zu versenden; eine Tagesordnung ist mit allen Besprechungspunkten beizufügen.

- ein Ersuchen der Mitglieder für die Tagesordnung ist zu berücksichtigen, soweit das Ersuchen schriftlich 10 Tage vor dem Versammlungstermin eingegangen ist.


§9 - Aufgaben des erweiterten Vorstandes

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und den 6 Beisitzern. Dieser

- hat die weiter anfallenden Aufgaben nach den Richtlinien der Grafschafter durchzuführen

- ist über Aufnahmegesuche zu informieren und hat über Ausschlüsse zu entscheiden (siehe § 4), wonach hier bei Einspruch durch Betroffene letztendlich die Mitgliederversammlung ihre Entscheidung zu treffen hat.


§10 - Mitgliederversammlung

Es wird unterschieden in Jahreshauptversammlung, ordentliche Mitgliederversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung

- Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist einmal innerhalb eines Geschäftsjahres durchzuführen, jedoch spätestens bis März des laufenden Jahres.

Als Geschäftsjahr zählt das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.

In der Jahreshauptversammlung geben

- der Vorstand einen Arbeitsbericht

- der Schatzmeister den Kassenbericht

- die Revisoren den Kassenprüfungsbericht

ab, damit durch die Versammlung eine Entlastung des Vorstandes erfolgen kann.

Ansonsten richtet sich der Versammlungsablauf nach der vorgelegten Tagesordnung.

-Ordentliche Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel dann einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält und begründeter Bedarf vorliegt.

Einladung, Tagesordnung und Fristen entsprechen den gleichen Vorgaben wie bei der Jahreshauptversammlung.

-Außerordentliche Mitgliederversammlung

Sie kann aufgrund außerordentlicher Ereignisse stattfinden, wenn nach Auffassung des Vorstandes eine unmittelbare Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich wird.

Verlangt die einfache Mehrheit der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so ist diese durch den Vorsitzenden einzuberufen.

Das Verlangen ist schriftlich mit den erforderlichen Unterschriften dem Vorsitzenden zuzuleiten.

Die geforderte Versammlung muss dann spätestens nach einem Ablauf von 4 Wochen (ab Eingang des Ersuchens) stattgefunden haben.

Sollte der Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so hat der Vertreter die Versammlung spätestens 1 Woche nach Ablauf der Frist einzuberufen.


§11 - Wahlen

Alle Wahlen müssen nach den kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Sie muss auf Verlangen den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden.

Die Kandidatinnen und Kandidaten der Grafschafter für die Kommunalwahlen (Stadtrat und Kreistag) werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt.

Die Mitglieder der Versammlung können dabei Vorschläge unterbreiten.

Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.


§12 - Kassenführung

Die Kasse der Grafschafter führt der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin.

Die Grundsätze der einfachen Buchführung sind hierbei zu beachten. Über Art und Umfang der Ausgaben beschließt der geschäftsführende Vorstand.


§13 - Mitgliederbeitrag

Der Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Erhöhungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der Jahresbeitrag für Einzelpersonen, Ehepaare und juristische Personen beträgt 24,00 Euro. Jugendliche unter 18 Jahre sind beitragsfrei. Schüler und Studenten zahlen die Hälfte.

Die Zahlungen sollten zur Vereinfachung über das Abbuchungsverfahren mit Einzugsermächtigung laufen. Auf Wunsch wird der Beitrag halbjährlich eingezogen. Ausnahmen sind jedoch in besonderen Fällen zulässig.

Mitglieder der Grafschafter, die bei den Kommunalwahlen ein Mandat im Rat der Stadt erhalten haben, zahlen als Mitgliederbeitrag 10% der Aufwandsentschädigung.

Der Mitgliederbeitrag ist alle 2 Jahre Thema der Jahreshauptversammlung. So soll verhindert werden, dass jahrelang keine Erhöhung erfolgt und dann zwangsläufig eine starke Erhöhung erfolgen muss. Die Mitgliederversammlung hat dabei zu prüfen, ob der Stand der Beiträge noch den tatsächlichen Entwicklungen von Einkommens- und Preisentwicklung gerecht wird und gegebenenfalls eine moderate Angleichung zu beschließen.


§14 - Kassenrevision

Für die Prüfung der Kassenangelegenheiten sind mindestens zwei, dem Gesamtvorstand nicht angehörende Revisoren, sowie ein Stellvertreter in der Jahreshauptversammlung zu wählen.

Die Wahl kann in geheimer Abstimmung erfolgen.

Die Kasse der Grafschafter ist durch beide Revi

soren einmal jährlich zu prüfen. In besonderen Fällen kann der Vorstand zu zusätzlichen Prüfungen auffordern.

Die jährliche Prüfung sollte frühestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung erfolgen.

Die Kassenrevision über Ausgaben und Einnahmen ist durch die Revisoren entsprechend im Kassenbuch schriftlich zu vermerken.

Die Personen, die die Kassenprüfung durchführten, müssen dann in der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht abgeben, damit dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.


§15 - Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 21 Mitglieder anwesend sind. So kann verhindert werden, daß der Gesamtvorstand (10 Mitglieder) bei Abstimmungen alleine erforderlich werdende Mehrheitsbeschlüsse fassen kann.

Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so muss innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden.

Zur Beschlussfassung genügt dann die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Stimmberechtigt sind nur die Personen, die am Tage der Abstimmung oder Wahl in der Mitgliederliste der Grafschafter verzeichnet sind und eine Stimmkarte erhalten haben.


§16 - Satzungsänderung

Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.

Jedoch nur dann, wenn 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Versammlungsteilnehmer der Satzungsänderung ihre Zustimmung erteilen und dem Vorsitzenden rechtzeitig vor der Versammlung ein derartiger Antrag schriftlich eingereicht wurde (siehe auch § 7). Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied.


§17 - Inkrafttreten

1) Die Satzung der FBG Moers tritt am 28. März 2004 in Kraft

2) Satzung geändert am 20. April 2004


3) Satzung geändert am 15. März 2006

4) Satzung geändert am 27. September 2013



Claus Peter Küster                     

Vorsitzender



Wolfgang Mattus

Stellv. Vorsitzender